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Wohngebäudeversicherung als Beschäftigter in Elternzeit

Was sich für Beschäftigter in Elternzeit tatsächlich unterscheidet — und was Sie deshalb vorbereiten sollten.

Das Wichtigste vorweg
  • Einkommensnachweis: Arbeitsvertrag, Elterngeldbescheid
  • Besonderheit: Elterngeld zählt bei den meisten Banken nicht als dauerhaftes Einkommen

Sechs Fragen, sechs Antworten

  1. Was versichert die Wohngebäudeversicherung eines Beschäftigter in Elternzeit?

    Das Gebäude selbst gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Bewegliches Inventar gehört in die Hausrat-, betriebliches in die Inhaltsversicherung.

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  2. Ist die betriebliche Nutzung eines Beschäftigter in Elternzeit mitversichert?

    Nur wenn sie gemeldet ist. Werkstatt, Lager oder Praxis im Wohngebäude ändern das Risiko — ohne Meldung kann der Versicherer die Leistung kürzen.

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  3. Braucht ein Beschäftigter in Elternzeit eine Elementarschadenversicherung?

    In fast allen Lagen ja. Überschwemmung durch Starkregen trifft längst nicht mehr nur Flussanlieger, und ohne diesen Zusatz zahlt die Gebäudeversicherung dafür nichts.

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  4. Wie wird die Versicherungssumme bestimmt?

    Über den gleitenden Neuwert nach Wert 1914, damit die Entschädigung mit den Baukosten mitwächst. Der Unterversicherungsverzicht ist dabei der entscheidende Punkt im Vertrag.

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  5. Was gilt für landwirtschaftliche Gebäude?

    Ställe, Scheunen und Hallen brauchen eine eigene landwirtschaftliche Gebäudeversicherung; die Wohngebäudepolice deckt sie nicht. Auf Feuerrisiken durch Heulager und Technik achten.

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  6. Was ist bei einer Photovoltaikanlage zu beachten?

    Aufdachanlagen sind nicht automatisch mitversichert. Entweder in die Gebäudeversicherung einschließen lassen oder eine eigene Photovoltaikversicherung abschließen — schriftlich, nicht mündlich.

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Wie möchten Sie weitermachen?

Sie können Ihre Angaben in vier Schritten hinterlegen und sich von einem Partnerunternehmen melden lassen — oder direkt selbst rechnen, ohne dass eine Zahl Ihr Gerät verlässt.

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