Wann Sie den Förderantrag stellen müssen – der Zeitpunkt entscheidet
Vor dem Angebot, nach dem Angebot oder nach dem Auftrag?
Die Regel in einem Satz
Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt und bewilligt sein. Nicht vor der Fertigstellung, nicht vor der Rechnung – vor dem Auftrag. Alles, was danach kommt, gilt als vorzeitiger Maßnahmenbeginn und ist nicht mehr förderfähig.
Was als Auftrag zählt
Ein unterschriebener Werkvertrag, eine verbindliche Bestellung, eine Anzahlung – alles, was Sie rechtlich bindet. Ein Angebot einzuholen und zu prüfen ist dagegen unschädlich. Wer schneller anfangen muss, kann mit dem Betrieb einen Vertrag unter aufschiebender Bedingung schließen: Er wird erst wirksam, wenn die Förderzusage da ist. Das ist der legale Weg, Zeit zu sparen.
Ob der Regelfall auf Ihre Zahlen passt, sehen Sie in wenigen Minuten – selbst gerechnet oder gemeinsam.
Wie lange die Bearbeitung dauert
Rechnen Sie bei Zuschüssen mit einigen Wochen, bei Krediten über die Hausbank mit etwas mehr, weil zwei Stellen prüfen. Planen Sie diesen Vorlauf ein, statt zu hoffen, dass es schneller geht – ein Handwerkertermin, der drängt, ist kein Grund, den die Förderbank anerkennt.
Der Sonderfall Notfall
Bei einem Heizungsausfall mitten im Winter dürfen Sie handeln. Einzelne Programme kennen Härtefallregelungen für den Ersatz einer irreparabel defekten Anlage. Klären Sie das vorher telefonisch mit dem Fördergeber und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben – mündliche Zusagen tragen im Widerspruchsverfahren nicht.
Die Rechnung hängt an Ihren Zahlen, nicht an Durchschnittswerten. Wir rechnen sie kostenlos und unverbindlich mit Ihnen durch.
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